Barrierefreiheit

BFSG und Websites: Pflichten, Ausnahmen und Prüfung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, aber nicht für jede Unternehmenswebsite. Entscheidend sind das konkrete Angebot, die Ausrichtung auf Verbraucher, die Funktion der Website und mögliche Ausnahmen für Kleinstunternehmen.

Gilt das BFSG für jede Unternehmenswebsite?

Nein. Das BFSG gilt für die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites ist besonders relevant, ob darüber eine erfasste Dienstleistung angeboten wird oder ob sie als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist.

Wichtig: Eine reine B2B-Website oder allgemeine Unternehmensdarstellung fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich erreichbar ist. Ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder ein anderer auf Verbraucherverträge gerichteter digitaler Dienst kann dagegen erfasst sein.

Welche digitalen Angebote können betroffen sein?

Betroffen sein können beispielsweise Online-Shops, digitale Buchungs- und Vertragsstrecken sowie bestimmte Bank-, Telekommunikations-, Personenbeförderungs- und Mediendienste. Ob die zugehörige Website vollständig oder nur in bestimmten Funktionen erfasst ist, hängt vom konkreten Angebot ab.

  • Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
  • Kann über die Website ein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen werden?
  • Gehört die angebotene Dienstleistung zu den in § 1 BFSG genannten Bereichen?
  • Welche Formulare, Bezahl-, Termin- oder Buchungsstrecken sind Teil der Leistung?
  • Greifen gesetzliche Ausnahmen oder Übergangsbestimmungen?

Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG von den entsprechenden Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Die Ausnahme gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen, die erfasste Produkte herstellen, einführen oder vertreiben. Außerdem kann Barrierefreiheit unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht wirtschaftlich sinnvoll sein, weil sie Bedienbarkeit, Reichweite und technische Qualität verbessert.

Gibt es eine allgemeine Übergangsfrist bis 2030?

Nein. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. § 38 enthält besondere Übergangsbestimmungen, unter anderem für bestimmte bereits eingesetzte Produkte und für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden. Daraus folgt kein pauschaler Aufschub bis 2030 für jede bestehende Website oder jeden Online-Shop.

Unternehmen sollten deshalb den konkreten Dienst, seine Vertragsstrecke und eingesetzte Drittsysteme prüfen, statt sich auf das Alter der Website zu verlassen.

Was bedeutet barrierefreie Webentwicklung praktisch?

Barrierefreie Websites müssen Informationen und Funktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bereitstellen. Die BFSG-Verordnung formuliert funktionale Anforderungen. Für die technische Umsetzung dienen insbesondere die EN 301 549 und die darin herangezogenen WCAG-Kriterien als wichtige Orientierung.

  • semantische Überschriften, Landmarken und verständliche Linktexte
  • vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus
  • ausreichende Farbkontraste und vergrößerbare Inhalte
  • Alternativtexte für informative Bilder und Textalternativen für Medien
  • eindeutige Formularbeschriftungen und verständliche Fehlermeldungen
  • verständliche Hinweise zu Barrierefreiheit und Kontaktmöglichkeiten

Automatisierte Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme. Navigation, Formulare, Fehlermeldungen, Screenreader-Ausgabe, Tastaturbedienung und Vergrößerung müssen zusätzlich manuell geprüft werden.

Wie läuft eine belastbare Prüfung ab?

Der Prüfprozess beginnt mit dem Anwendungsbereich und endet nicht bei einem automatischen Prozentwert. Zuerst werden repräsentative Seitentypen, Komponenten und Nutzerwege festgelegt.

  1. Anwendungsbereich klären

    Welche Produkte oder Dienstleistungen werden für Verbraucher angeboten, und welche Rolle spielt die Website dabei?

  2. Prüfumfang festlegen

    Vorlagen, Navigation, Formulare, Medien, PDFs und externe Dienste werden inventarisiert.

  3. Automatisch und manuell testen

    Werkzeuge werden durch Tastatur-, Screenreader-, Zoom- und Inhaltsprüfungen ergänzt.

  4. Mängel priorisieren

    Blockierende Bedienfehler werden zuerst behoben. Danach folgen wiederkehrende Komponenten, Vorlagen und einzelne Inhalte.

  5. Ergebnis dokumentieren

    Prüfumfang, behobene Fehler, bekannte Einschränkungen und offene Aufgaben werden nachvollziehbar festgehalten.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Zuerst wird geklärt, ob und in welchem Umfang das BFSG auf das konkrete Angebot anwendbar ist. Danach folgt eine technische Bestandsaufnahme der wichtigsten Nutzerwege. Bei einem Relaunch werden semantische Struktur, Tastaturbedienung, Kontraste, Formulare und redaktionelle Regeln von Beginn an berücksichtigt.

Eine kompakte Unternehmenswebsite lässt sich anders prüfen als ein gewachsener Shop mit Drittsystemen, PDF-Dokumenten und individuellen Buchungsstrecken. Haase Media prüft technische Ausgangslagen und setzt priorisierte Verbesserungen um. Eine Rechtsberatung oder formale Zertifizierung ist damit nicht verbunden.

Häufige Fragen zum BFSG

Fällt eine reine B2B-Website unter das BFSG?

In der Regel nicht allein aufgrund ihrer öffentlichen Erreichbarkeit. Maßgeblich sind die gesetzlich erfasste Leistung, die Verbraucherausrichtung und die konkrete Funktion der Website.

Reicht ein automatischer Accessibility-Test?

Nein. Er findet beispielsweise Kontrast- oder Markupfehler, kann aber Verständlichkeit, sinnvolle Fokusreihenfolge oder tatsächliche Screenreader-Bedienbarkeit nur begrenzt bewerten.

Müssen auch PDF-Dokumente geprüft werden?

Wenn sie Teil der erfassten Dienstleistung oder eines wesentlichen Nutzerwegs sind, sollten sie in die Bestandsaufnahme einbezogen werden. Der genaue Umfang hängt vom Anwendungsfall ab.

Ist WCAG 2.2 automatisch der Gesetzestext?

Nein. Das BFSG und die BFSGV formulieren die rechtlichen Anforderungen. Technische Normen und WCAG-Kriterien dienen als wichtige Umsetzungshilfe und Nachweisgrundlage.

Amtliche Grundlagen und technische Orientierung

Fachlicher Stand: 9. Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Was bedeutet das für Ihre konkrete Website?

Im Erstgespräch klären wir Ausgangslage, sinnvollen Umfang und den nächsten belastbaren Schritt.